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#1
Zitat von: Sheherazade am Heute um 15:40:02
Zitat von: oldtom am Heute um 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....

Lies dich mal bei Bafög ein, hier z. B. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).
Jetzt muss ich mich leider besaufen... :schock:  :wand:  :teuflisch: ...

Hätt man mir den vor 35 Jahren mal wer zeigen können? (oder gab das da noch nicht?)

Als ich zur Bundeswehr ging hat mein Vater ein Auto für knapp 40k gekauft und hatte einen Kredit laufen... was macht der Depp um den schnell los zu werden? Kloppt Überstunden ohne Ende und Muttern geht für die Zeit von Halbtagsjob auf Vollzeit... und danach, als der Kredit bezahlt war wiedr auf Normalmodus...

...und wer ist der Depp, der kein aföG bekommt :clever:  ... das tut selbst nach einem Leben noch weh im Kopf :wand:




#2
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen, Ottokar.

Ich muss noch richtigstellen, dass ich bis dato noch keine Rückforderung beziehungsweise Minderung der KDU für den nächsten Monat erhalten habe.
In meinem Post habe ich lediglich schon vorweggenommen, was mich vermutlich erwartet, da das Jobcenter mir bereits mitgeteilt hat, dass sie die Nachzahlung der KDU für 2022 wegen Verjährung nicht berücksichtigen werden.

Darüber hinaus gibt es noch ein weiteres Problem:
Die Nebenkostenabrechnung wurde nicht vom Vermieter erstellt, sondern vom Energieanbieter ISTA.

Diese Abrechnung beinhaltet unter anderem die Heizkosten, Wasserkosten sowie weitere Hausnebenkosten.
Das Jobcenter sieht diese Abrechnung allerdings nicht als vollständig an. Ich hatte mich schon selbst darüber gewundert und den Vermieter gefragt, was mit weiteren Posten wie Straßenreinigung, Müllabfuhr und ähnlichem sei.
Er antwortete mir, dass alles in der Abrechnung enthalten sei und keine zusätzliche Betriebskostenabrechnung mehr folgen werde.

Nun stellt sich mir die Frage, wie ich mich gegenüber dem Jobcenter verhalten soll, wenn sie die Abrechnung als unvollständig ansehen. Ich kann ja nur die Unterlagen einreichen, die ich tatsächlich erhalten habe.

#3
Gerhaard

Zitat von: Gerhaard am Heute um 12:21:27die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
Nein

Zitat von: Gerhaard am Heute um 15:27:26wenn die Kosten angemessen sind.
Ja
https://www.harald-thome.de/informationen.html vllt. steht der zuständige Bezirk in der Liste.

MfG FN
#4
Maunzi

Zitat von: Maunzi am 19. April 2025, 21:54:01Ich weiß nicht ob ich das richtig verstehe, sie ist ja Stand jetzt noch gar nicht im Bezug, da zwar der Antrag gestellt ist aber eben die oben genannten Probleme bestehen.
Ab Antragstellung unterliegt sie den Rechten und Pflichten auch wenn der Bewilligungsbescheid nicht vorliegt.

So gesehen kommt es darauf an was dem JC noch mitgeteilt werden muss, ob alle Unterlagen vorliegen und je schneller das
Zitat von: Maunzi am Heute um 15:08:26werde mich an einem kleinen Text versuchen um darauf abzustellen, dass man ihr nun nicht alles versagen darf weil er meint er sei in keiner Verpflichtung irgendetwas zu tun.
Schreiben beim JC ankommt, desto schneller kann man der Verzögerungstaktik des JC mit einem Eilantrag beim SG das JC dazu verdonnern zu lassen die Bewilligung zu geben.

Daher vllt. einen extra Absatz in dem du das JC mitteilst das du umgehend deine Rechte beim SG beantragen wirst wenn nicht bis zum xx.xx.xxxx eine Bearbeitung, Bewilligung und Überweisung auf das Ihnen bekannte Konto vorgenommen wurde.
 
Wenn du noch einen drauf setzen willst kannst du auch noch das Thema der Kindswohlgefährdung aufgrund der fehlenden Leistungen erwähnen.

Das Schreiben vllt. zum querlesen einstellen. Anonymisiert natürlich.

MfG FN
#5
DanshiDo

Zitat von: DanshiDo am Heute um 11:49:15Also brauche ich so oder so die Zusicherung vom Amt...
Nicht zwingend.

Im schon verlinkten
Ratgeber Umzug
steht es genauer, unten eine kl. Zusammenfassung:
Wenn die Angemesenheit gegeben ist und du ohne finanzielle Unterstützung vom JC umziehst dann brauchst du nur den Grund, also die Notwendigkeit, damit das JC die neuen Mietkosten auch trägt.
Dies musst du selbstverständlich beim JC angeben da du ja im selben Kreis wohnen bleibst, nehme ich zumindest an.
Wenn nicht und es wird ein anderes JC zuständig und du brauchst keine finanzielle Unterstützung dann müsstest du nicht einmal das melden, bzw. beantragen.

Zitat von: DanshiDo am 18. April 2025, 14:06:35Meine Mitbewohnerin (Ex) zieht ab dem 1.6.25 aus. Die Gesamtmiete beträgt derzeit 656,90€ das Amt Zahlt für mich 328,45€...ungefähre Rechnung. Die Bemessunggrenze liegt bei mir hier in Dresden bei 1 Person bei 450€ Link Dresden - Bem.grenze
den Grund, also die Notwendigkeit,und das wäre damit gegeben.

MfG FN
#6
Zitat von: oldtom am Heute um 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....

Lies dich mal bei Bafög ein, hier z. B. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).


 
#7
Zitat von: Ottokar am Heute um 14:53:10
Zitat von: oldtom am Heute um 10:17:42Auf jeden Fall sinkt die Stimmung da potenziell die nächsten 20 Jahre auf den 0 Punkt.
Das liegt dann aber ganz allein in der Verantwortung der Eltern.

Da kann sich der Student sich auch nichts für kaufen...

Aber mal konstruktiv (für den Osterhasen)... ich sehe da noch etwas - vielleicht weiß @ottokar da bescheid...:
ZitatMein Kind (18) möchte studieren und muss hierfür in eine andere Stadt ziehen. Wir beziehen seit November 2024 Bürgergeld weil mich eine Erkrankung ausgeknockt hat. Jetzt meine Fragen...

Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....
Könnte da nicht noch eine Überraschung in Form von kein BaföG kommen?  Ich erinnere mich dunkel, das es damals so war, das da über einen längeren Zeitraum erhoben wurde... Vattern hatte z.B. im Jahr vor dem Antrag ein höheres Einkommen als im Antragsjahr....
#8
Zitat von: Ottokar am Heute um 14:57:14Auch bei der Anmietung einer Ferienwohnung schließt man rechtlich einen Mietvertrag ab.
Und ja, auch für das Wohnen in einem Wohnwagen besteht Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Wenn ich deine Antwort richtig verstehe, dann muss das Jobcenter das genehmigen, wenn die Kosten angemessen sind.
#9
Wenn jeder seinen eigenen Haushalt schmeißt und getrennt gewirtschaftet wird, dürften die Voraussetzungen vorliegen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1567.html

Wenn es sich um ein gemeinsames Kind handelt, entsteht damit allerdings auch eine Unterhaltspflicht für den Elternteil, der das Kind nicht betreut und versorgt.
#10
Guthaben und Nachzahlungen von Nebenkostenabrechnungen gehören im Fälligkeitsmonat zum KdUH Bedarf lt. § 22 SGB II, das ist sowohl gesetzlich als auch höchstrichterlich geklärt.
Wenn du die Nebenkostenabrechnungen für 2022 und 2023 jetzt erst im April 2025 bekommen hast, gehören diese - unabhängig vom jeweiligen Abrechungszeitraum - beide im April 2025 zum KdUH Bedarf. D.h. das JC muss sowohl die Nachforderung aus 2022 als auch das Guthaben aus 2023 berücksichtigen.
Hier ist für die Nachforderung aus 2022 allerdings bereits am 01.01.2024 Verjährung eingetreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Vermieter ist damit nicht mehr berechtigt, die Nachforderung aus 2022 mit dem Guthaben aus 2023 zu verrechnen. Das JC darf hier allerdings nicht einfach unter Verweis auf diese Verjährung die Nachforderung aus 2022 igorieren. Das JC kann dich jedoch dazu auffordern, das gesamte Guthaben von 2023 herauszufordern und gegebenenfalls herauszuklagen. Allerdings muss das JC dann auch die dabei entstehenden Kosten tragen, da diese nicht im Regelsatz enthalten sind.
Unabhängig davon darf das JC lt. § 11 SGB II nur den Guthabenbetrag als Einkommen berücksichtigen, der dir tatsächlich zugeflossen ist (Zuflussprinzip), also 440€.
Lt. 22 Abs. § SGB II mindert die Rückzahlung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung, eine Erstattungsforderung ist damit ohnehin unzulässig - außer sie bezieht sich auf die bereits für den Minderungsmonat gezahlten KdUH.

Ich würde mit dem o.g. gegen die Erstattungsforderung Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet dann auch aufschiebende Wirkung.