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#41
Ich kann nichts dafür daß die Versorgungsausgleichkasse erst im Juni gezahlt hat.

Die wollen mir ja sogar 4 Beiträge abziehen, dies wird aber nicht laufen da ich den Geldeingang nachweislich Anfang Juni gemeldet habe.

Wenn ich in Widerspruch gehe muß ich genau die Begründung dafür haben. Dazu muß ich dieses seltsame Verhalten aber erst einmal selber verstehen.
#42
Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen / Aw: Betriebsrente
Letzter Beitrag von szaros 25 - 24. Juli 2026, 15:15:09


Danke  :danke: Ottokar,

werde mich sofort hinsetzen und beide Schreiben fertig machen.

Die Kreisverwaltung probiert es mit allen Mitteln
#43
Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen / Aw: Betriebsrente
Letzter Beitrag von Ottokar - 24. Juli 2026, 15:08:04
Die EA beim SG ziehst du zurück, die ist hier nicht mehr erforderlich.

Gegen diese Anrechnung als einmaliges Einkommen nach § 82 Abs.7 SGB XII im Monat des Zuflusses legst du sofort Widerspruch ein:

Zitathiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Rückforderungsbescheid vom ... ein.

Gründe

die Anrechnung der Kleinbetragsrente im Monat ... ist rechtswidrig.
§ 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII regelt, dass nur der Teil der Kleinbetragsrente im Zuflussmonat angerechnet werden darf, der nicht durch den Vermögensfreibetrag geschützt ist (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Dazu ist das aktuelle Vermögen um die Kleinbetragsrente zu erhöhen und dem Vermögensfreibetrag gegenüberzustellen.
Ist das so gebildete Gesamtvermögen weiterhin durch den Vermögensfreibetrag geschützt, ist die Kleinbetragsrente zur Gänze nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Wie sie selbst schreiben, wird mit der Erhöhung meines aktuellen Vermögens um die Kleinbetragsrente der Vermögensfreibetrag NICHT überschritten, damit ergibt sich auch kein anrechenbares Einkommen.
Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch vollumfänglich stattgeben, andernfalls werde ich meine Rechte auf dem Klageweg geltend machen.
#44
BHV ist Bremerhaven.
#45
MaSchuff

Zitat von: MaSchuff am 23. Juli 2026, 15:16:06Ich habe erneut den Sachverhalt geschildert, mit der Aussage, daß das, was mitzuteilen sei, der Geldeingang sei, d.h. das Geld ist erstmalig im Juni auf mein Konto gegangen, und das wurde sofort von mir gemeldet.
Dazu: Es gibt einen Freibetrag für Pensionskassen laut SGB 12, Paragraph 82, Absatz 4,5, über ca 100 Euro, eigentlich darf mir das Amt gar nichts abziehen.
Bitte um Neuberechnung.

Ist das so ok?
Warte einfach ab ob das Sozialamt zu viel berechnet (Jetzt kannst du eh nichts mehr ändern.)und wenn ja dann musst du eh in Widerspruch gehen.
Dazu kannst du dich ja hier melden wenn du willst.

MfG FN
#46
Agarnele

Zitat von: Agarnele am 23. Juli 2026, 17:34:23Habe vor die besagten 73€ selbst zu bezahlen und habe Kaution auf Darlehen beantragt..... Abgelehnt, weil Wohnung zu teuer.....
Das dürfen die dann leider machen. Ist auch im Ratgeber Umzug so vermerkt.

Wie hoch ist denn die Angemessenheitsgrenze bei Euch und zwar mit max. anerkannten Heizkosten.
Liegt die Miete dann immer noch höher dann bleibt euch nur die Kaution auf andere Art zu besorgen.

Liegt sie darunter dann kann man in Widerspruch gehen, wenn noch kein Monat seit Ablehnung der neuen Whg. liegt, und evtl auch den Klageweg beschreiten. s. Anhang

Dann noch ein paar Fragen:
Ist die Whg. im selben Zuständigkeitsbereich eures JC?
oder wird ein neues JC zuständig?
Gibt es Sonderregelungen wie z.B.: 10% Zuschlag für Härtefälle?
Zitat von: Agarnele am 23. Juli 2026, 17:34:23BHV
? ist was oder wo ?

MfG FN
#47
Der entscheidende Unterschied liegt nicht darin, dass das eine angerechnet wird und das andere nicht. Beide Zahlungen gelten rechtlich als Einkommen. Der Unterschied liegt allein darin, wie das Amt den Freibetrag auf die jeweilige Summe anwenden muss.

Bei der laufenden Zahlung (102,60 Euro) kommt das Geld jeden Monat neu. Das Amt zieht den monatlichen Freibetrag von 100 Euro ab. Es bleiben 2,60 Euro übrig. Davon sind nochmals 30 % frei (0,78 Euro). Das Amt darf also jeden Monat nur 1,82 Euro von deiner Grundsicherung abziehen.

Bei der Nachzahlung (307,80 Euro) ist dieses Geld die Summe aus drei Monaten, fließt dir aber auf einen Schlag in einem einzigen Monat (Anfang Juni) zu. Für das Amt steht im Juni erst einmal eine Gesamteinnahme von 307,80 Euro auf dem Papier.
#48
Also ich verstehe immer noch nicht den Unterschied zwischen einem Einkommen, hier bei mir eine Einmal-Nachzahlung in Höhe von 307 Euro, Anfang Juni, und der regelmäßigen, monatlichen Zahlung der Pensionskasse in Höhe von 102,60.

Wieso muß das eine zurück gezahlt werden und das andere wird nicht angerechnet?

Könnte mir das bitte mal jemand erklären? Danke.

#49
Zitat von: Dwight Manfredi am 23. Juli 2026, 15:43:04Das Geld ist dir im Juni zugeflossen. Es gilt ab Juni als Einkommen. Für die Monate Februar bis Mai darf das Amt die Grundsicherung nicht im Nachhinein kürzen, da dir das Geld in diesen Monaten real nicht zur Verfügung stand.
Da es sich um eine Nachzahlung für mehrere Monate handelt, darf das Amt die 307,80 Euro als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum (meist bis zu 6 Monate) aufteilen.
Bei dieser Aufteilung muss das Amt für jeden angerechneten Monat den Freibetrag von ca. 100,78 Euro berücksichtigen. Am Ende bleibt der Abzug also minimal (ca. 1,82 Euro pro Monat).

als einmalige Einnahme auf 6 Monate aufgeteilt macht das ca 50 Euro Abzug.
So verstehe ich das und nicht anders.

Die weiter laufende monatliche Zahlung bleibt davon natürlich unberührt.

#50
Zitat von: MaSchuff am 23. Juli 2026, 17:29:47Also die 307 Euro muß ich, auf 6 Monate aufgeteilt, zurück zahlen?

Nein, lies den letzten Satz noch mal.

Zitat von: Dwight Manfredi am 23. Juli 2026, 15:43:04Bei dieser Aufteilung muss das Amt für jeden angerechneten Monat den Freibetrag von ca. 100,78 Euro berücksichtigen. Am Ende bleibt der Abzug also minimal (ca. 1,82 Euro pro Monat).