Ottokar,Zitathiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Rückforderungsbescheid vom ... ein.
Gründe
die Anrechnung der Kleinbetragsrente im Monat ... ist rechtswidrig.
§ 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII regelt, dass nur der Teil der Kleinbetragsrente im Zuflussmonat angerechnet werden darf, der nicht durch den Vermögensfreibetrag geschützt ist (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Dazu ist das aktuelle Vermögen um die Kleinbetragsrente zu erhöhen und dem Vermögensfreibetrag gegenüberzustellen.
Ist das so gebildete Gesamtvermögen weiterhin durch den Vermögensfreibetrag geschützt, ist die Kleinbetragsrente zur Gänze nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Wie sie selbst schreiben, wird mit der Erhöhung meines aktuellen Vermögens um die Kleinbetragsrente der Vermögensfreibetrag NICHT überschritten, damit ergibt sich auch kein anrechenbares Einkommen.
Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch vollumfänglich stattgeben, andernfalls werde ich meine Rechte auf dem Klageweg geltend machen.
Zitat von: MaSchuff am 23. Juli 2026, 15:16:06Ich habe erneut den Sachverhalt geschildert, mit der Aussage, daß das, was mitzuteilen sei, der Geldeingang sei, d.h. das Geld ist erstmalig im Juni auf mein Konto gegangen, und das wurde sofort von mir gemeldet.Warte einfach ab ob das Sozialamt zu viel berechnet (Jetzt kannst du eh nichts mehr ändern.)und wenn ja dann musst du eh in Widerspruch gehen.
Dazu: Es gibt einen Freibetrag für Pensionskassen laut SGB 12, Paragraph 82, Absatz 4,5, über ca 100 Euro, eigentlich darf mir das Amt gar nichts abziehen.
Bitte um Neuberechnung.
Ist das so ok?
Zitat von: Agarnele am 23. Juli 2026, 17:34:23Habe vor die besagten 73€ selbst zu bezahlen und habe Kaution auf Darlehen beantragt..... Abgelehnt, weil Wohnung zu teuer.....Das dürfen die dann leider machen. Ist auch im Ratgeber Umzug so vermerkt.
Zitat von: Agarnele am 23. Juli 2026, 17:34:23BHV? ist was oder wo ?
Zitat von: Dwight Manfredi am 23. Juli 2026, 15:43:04Das Geld ist dir im Juni zugeflossen. Es gilt ab Juni als Einkommen. Für die Monate Februar bis Mai darf das Amt die Grundsicherung nicht im Nachhinein kürzen, da dir das Geld in diesen Monaten real nicht zur Verfügung stand.
Da es sich um eine Nachzahlung für mehrere Monate handelt, darf das Amt die 307,80 Euro als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum (meist bis zu 6 Monate) aufteilen.
Bei dieser Aufteilung muss das Amt für jeden angerechneten Monat den Freibetrag von ca. 100,78 Euro berücksichtigen. Am Ende bleibt der Abzug also minimal (ca. 1,82 Euro pro Monat).
Zitat von: MaSchuff am 23. Juli 2026, 17:29:47Also die 307 Euro muß ich, auf 6 Monate aufgeteilt, zurück zahlen?
Zitat von: Dwight Manfredi am 23. Juli 2026, 15:43:04Bei dieser Aufteilung muss das Amt für jeden angerechneten Monat den Freibetrag von ca. 100,78 Euro berücksichtigen. Am Ende bleibt der Abzug also minimal (ca. 1,82 Euro pro Monat).