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#51
Hi einfach dem jobcenter mitteilen das du nicht in besitz von imobilie/Grundstück b bist sollte dies nicht ausreichen direkt mit reinschreiben das du bei bedarf einen auzug aus dem grundbuch einholen wirst  wo das jobcenter die kosten dafür aber übernehmen muss   sowas nennt man auch eine negativbescheinigung kostet in der regel 15 Euro 
Nachdem diese nachweist das das jc sich geirrt hat kans du denen es in rechnung stellen  dafür unbedingt die rechnung aufheben
Sollten die sich weigern bleibt dir nur der gang zum anwalt auch wenns nur  15 Euro sind

Mich wunderts das das jc dafür z udir kommt ohne nachweis die nachweisumkehrung ist nochnicht aktiv also muss das jc dir nachweisen das es dein grundstück ist  z.b. mit einem grundbucheintrag
#52
Zitat von: hko am 31. Januar 2026, 14:04:09Es ist aber noch offen, ob die Vertragsbedingungen akzeptiert werden und ob am 01.02. eine Einigung erzielt wird.

Dann hoffe ich mal für den Azubi, dass er noch andere Arbeitsplatzangebote hat, sollte es zu keiner Einigung kommen. Denn es wird sehr schwer, dem Jobcenter begreiflich zu machen, dass er ein Angebot abgelehnt hat und weiterhin hilfebedüftig sein wird.
#53
Richtig: die Prüfungstermine - auch der 30.01. - waren schon länger auch dem JC bekannt. Die haben dann einen Termin am 28.01 angesetzt, wollte da schon alles vorweg wissen.
Unser Azubi hat seine Wissenstand mitgeteilt und die - allerdings mündliche - Aufforderung erhalten.

Gruß hko
#54
Seid gegrüsst werte Mitleidenden.


Im Zuge meines WBA macht das JC Ärger, mal wieder.


Kurz zum Hintergrund ich beziehe seit 2022 Bürgergeld, seit ca. 06/2026 versucht das JC meine Hilfsbedürftigkeit/Richtigkeit meiner Angaben in Frage zu stellen. Erst mit einer Unterstellung der Nichterreichbarkeit dann aufgrund angeblich unvollständiger Angaben zu den Kosten der Unterkunft. Als nächsten waren sie unfähig eine simple Verbrauchsabrechnung für die Wasserversorgung korrekt nachzuvollziehen und haben Guthaben gesehen die garnicht vorhanden waren. Alle Vorgänge konnte ich allerdings erfolgreich abwehren.
Keine Ahnung ob diese Vorgänge aus Inkompetenz oder Mutwilligkeit resultieren.

Jetzt starten sie den nächsten Versuch.

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Gestern kam dann eine "Aufforderung zur Mitwirkung ......." auf dem Postweg bei mir an.

Ich zitiere aus dem Schreiben des JC:

"Sie gaben in Ihrer Anlage VM an, nicht im Besitz von Grundstücken / Eigentumsanteilen zu sein. Mir sind jedoch mindestens folgen Grundstücke bekannt:

Grundstück A
Grundstück B

Sollten Sie kein Besitzer der mir bekannten Grundstücke sein, weisen Sie dieses mit geeigneten Nachweisen nach."

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In der Anlage Vermögen (VM) heisst es aber wortwörtlich: "Hat eine Person in der Bedarfgemeinschaft Grundstücke/Immobilien, die sie nicht selbst nutzt?".

Das "..., sie nicht selbst nutzt?" wird also aus welchem Grund auch immer ausgelassen/ignoriert.

Grundstück/Immobilie A wird allerdings durch mich selbst durchgängig bewohnt (was dem JC seit 4Jahren bekannt ist und nie hinterfragt wurde)! Alle notwendigen Unterlagen wurden bei Erstantragsstellung eingereicht (Grundbuchauszug/Steuerbescheid).

Anmerkung: Es handelt sich um ein Einfamilienhaus (ca.140qm Wohnfläche), also nichts Pompöses) dazu halte ich nur 50% Eigentumsanteil (Teil einer Erbengemeinschaft).

Irgendwie habe ich so eine Vorahnung dass das JC hier als nächstes angreifen wird. So a la "Sie wohnen da garnicht." Aber das nur am Rande.

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Nun zu Grundstück B:

Dieses Grundstück besitze ich garnicht. Weder ist es ins Grundbuch eingetragen, (soweit ich das nachvollziehen kann) noch ist mir je ein Steuerbescheid für die fällige Grundsteuer zugestellt worden.

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Es sei noch erwähnt, dass ich die einzige Person der Bedarfsgemeinschaft bin und somit niemand sonst Vermögenswerte beitragen kann.

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Meine Frage:


Hat jemand hier ähnliche Erfahrungen mit einem solchen Sachverhalt gemacht? Und wie sieht es eigentlich mit der Beweislast aus? Muss ich dem JC die Nichtexistenz einer Sache beweisen oder liegt die Beweislast beim JC?   

Ich würde gern unnötigen Kosten vermeiden, so ein Grundbuchauszug kosten halt auch (je nach Ausführung 10€-30€).

Ich werde am Montag erstmal zur Steuerabteilung der Stadtverwaltung gehen und mal schauen was da so an Steuerdaten vorliegt.

Ich habe dem JC bereits eine Erklärung zukommen lassen, dass ich Grundstück A bewohne und somit selbst nutze und Grundstück B ein reines Fantasieprodukt des JC ist (hab ich so natürlich nicht gesagt).

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Ich bedanke mir schon mal im Voraus für Antworten/Einlassungen und wünsche eines schönes Wochenende




#55
Zitat von: hko am 31. Januar 2026, 14:04:09Bisher nur mündliche Zusage auf Übernahme. Am 01.02. soll der Vertrag abgeschlossen werden. Es ist aber noch offen, ob die Vertragsbedingungen akzeptiert werden und ob am 01.02. eine Einigung erzielt wird.

Und wie kommt das Jobcenter jetzt schon auf die Idee, den Arbeitsvertrag haben zu wollen? Da muss sich doch jemand beim Jobcenter mit einer Veränderung gemeldet haben obwohl noch gar nichts in trockenen Tüchern ist.
#56
Soeben überprüft: aufstockende Leistungen für Februar am 29.01. auf dem Konto.

Prüfungsergebnis aber erst am 30.01.

Bisher nur mündliche Zusage auf Übernahme. Am 01.02. soll der Vertrag abgeschlossen werden. Es ist aber noch offen, ob die Vertragsbedingungen akzeptiert werden und ob am 01.02. eine Einigung erzielt wird.

Der Grund: kleiner Betrieb, zwar beste Ausbildungsbedingungen aber nicht tarif-gebunden.

Gruß hko
#57
Ich stehe nicht für alle Verfahren zur Verfügung. Nur für jene an vorher schon im voraus festgelegten Tagen für das ganze Jahr .ich bin dort nicht der einzige Schöffe. Die einzige Verbindlichkeit für mich ist und bleibt die zuständige Richterin in diesem Jahr.Alles andere ist und bleibt für mich im Detail unklar - bis 15 Minuten vor einer Sitzungseröffnung.

Das mal zur Klarstellung. Insofern ist und bleibt die Kammer die einzig sbekannte Option. Was mir wichtig ist und bleibt, das musst Du schon mir überlassen, wie ich das für mich interpretiere.

Spruchkörper kann jeder selbst ergoogeln Da muss ich in jenem anderen Thema Schwerpunkt nicht noch Steilvorlagen für neue  Spam Vorhalte liefern.

Im Merkblatt steht nicht alles drin. Als Schöffin pausiere ich im Moment. Aktiviert werde ich nur von Anfang bis Ende eines Termins. Und habe somit dann meinen jeweiligen Dienstantritt. Für die Zeit der Anwesenheit.für die ich auch Aufwandsentschädigung bekomme.

Also werde ich in der neuen Kammer bei erstmaligen Dienstantritt neu vereidigt. Steht auch wo drin. Nämlich hier:

"Wie lange gilt die Vereidigung eines Schöffen? Muss ich wieder neu vereidigt werden, wenn ich zum zweiten Mal zum Schöffen gewählt wurde?
Nach neuerer Rechtslage sind Schöffen, die wieder gewählt wurden, nicht erneut zu vereidigen. In § 45 Abs. 2 DRiG steht, dass die Vereidigung für die Dauer des Amtes gilt, ,,bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit". Schöffen, die zwischen ihren Amtszeiten pausierten, müssen dagegen wieder neu vereidigt werden. Ansonsten gelten sie in der Verhandlung als ,,nicht anwesend", und das Gericht wäre nicht ordnungsgemäß besetzt."

Quelle
https://ehrenamtliche-richter.org/faq/

Das Pausieren wird automatisch erzeugt- mit Absolvierung des letzten Termins  in der vorherigen Kammer im alten Jahr. Und noch nicht anstehendem ersten Termin in der neuen Kammer.  Dann werde ich für diese Kammer vereidigt- für den Rest meiner Termine des Jahres. Das ist so und das war immer so.

Frag Du Dich doch mal - was Dich das eigentlich angeht , wie ich mein Amt seit Jahren erfolgreich ausübe  oder verstehe. 

Mögliche vermutete Gründe für den Rückgriff auf erfahrene Schöffen bei der  Schöffenwahl könnte  mithin auch daran liegen.

https://jan-lehmann.de/2024/11/18/das-schoeffenamt-in-berlin-ist-gefaehrdet/

Auch wichtig zu wissen:
https://www.lto.de/recht/meinung/m/kg-berlin-3ws2524-schoeffen-keinen-anspruch-auf-urteilsabschrift-urteilsgruende-ungleichbehandlung-kommentar

Insofern kann die SB des Jobcenter niemandem mit Ihrem " Richteramt" drohen, sofern ehrenamtlich. Denn jene ist ausserhalb von Verfahren nur Privatperson.

#58
Universum76

Zitat von: Universum76 am 30. Januar 2026, 21:13:42Frage bzgl. Einstiegsgeld, wonach wird das Bemessen ? Was steht mir zu ? Gibt es weitere Förderungen ?
soweit ich weiß sind das Ermessensleistungen des SB.
Ich mach dir mal den entsprechenden § zum informieren in den Anhang das klärt deine Nachfragen am besten. Ich weiß da zu wenig.

MfG FN
#59
Arctic

Zitat von: Arctic am 30. Januar 2026, 22:21:23Was ist aber, wenn das Konto warum auch immer schon vor dem Wochenende geschlossen wurde ?
Da kannst du dich dann mit deinem JC/SB darüber "streiten".
Belegen kannst du ja alles und das JC muss dafür sorgen das du dein Geld auch bekommst.

MfG FN
#60
börgie

Zitat von: börgie am 30. Januar 2026, 21:02:12Habe wie oben erwähnt aus dem nichts eine Aufforderung erhalten all mein Vermögen zu offenbaren. Sprich Kontoauszüge vom 01.06.25 bis jetzt, Nachweise zur Pflege meiner Mama und Nachbarschaftshilfe.
also eine Datenerhebung:
ZitatDa die Einwilligung des Betroffenen zur Erhebung bestimmter Daten im SGB II nicht durch Gesetz vorgesehen ist, muss der Betroffene erkennen können, ob die Datenerhebung gemäß § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X gesetzlich zulässig ist, also ob das JC die geforderten Daten tatsächlich zur Aufgabenerfüllung benötigt.
Diesbezüglich ist das JC lt. § 15 Abs. 2 SGB I gesetzlich zur Auskunft verpflichtet, schließlich geht es hier um äußerst sensible Sozialdaten.

ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.

Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder?
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011)
oder abtippen.

MfG FN