Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 5 Gäste betrachten dieses Thema.

Ottokar

Ja, dann nimmt doch den verlinkten, den kannst du sogar am PC ausfüllen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


jordan2sheepy

hi leute, weil ich vermoegen hab das ueber die freigrenzen hinaus geht, aber nicht ueber die corona-spezial-freigrenze von 60.000 euro, muss ich doch jetzt abspringen und sollte um ehrlich zu bleiben und nach den regeln zu spielen kein weiteres hartz iv beantragen, oder?

hierbei moechte ich dem jobcenter mitteilen, dass ich wieder wie vor dem corona-spezial-hartz-iv wohngeld beziehen moechte, und wuerde dort auch ab oktober dann den antrag stellen.

kann kurz jemand was von den kundigen dazu sagen, ob das so richtig ist?

gleichzeitig will das jobcenter schon jetzt die anlage EKS vorlaeufig ausgefuellt fuer den zeitraum 01.10.20-31.03.21. das muesste ich doch dann nicht unbedingt ausfuellen, wenn ich mein hartz iv eh nicht weiter laufen wuerde wegen vor-corona-vermoegen-freigrenze.

Ottokar

Wenn dein ALG II Bezug am 30.09. endet, oder du im September eine Verzichtserklärung mit Wirkung ab 01.10. abgibst, hat sich das mit der Vermögensprüfung und der EKS erledigt.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Schneeglöckchen

Hallo Zusammen,

Mein Bewilligungszeitraum läuft zum 31.08.20 ab und man hat mir nur einen Weiterbewilligungsantrag zugeschickt.
Nun, bei mir/uns hat sich nichts geändert. Eine kurze Rückfrage bei einer SB vom JC (meine Zuständige ist derzeit in Urlaub) hat ergeben, das ich den Antrag nur unterschreiben und zurückschicken soll.  :scratch:
Ich meine, wenn es so einfach ist, habe ich nichts dagegen, aber mir kommt das halt doch etwas merkwürdig vor. Keine Unterlagen in Kopie? Nur unterschreiben und zurückschicken?
Vielleicht hat jemand von euch damit Erfahrung.  :weisnich:

SantanaAbraxas

Um eine Verzögerung zu vermeiden, solltest du vllt doch lieber die Hinweise auf dem Formular in grüner Schrift beachten:

"Beachten Sie bitte, dass in den Abschnitten 2. bis 4. nicht nur nach Änderungen, sondern auch nach den derzeitigen Verhältnissen gefragt wird. Geben Sie in Abschnitt 5. bitte alle weiteren Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, die seit der letzten Antragstellung eingetreten sind und dem Jobcenter noch nicht mitgeteilt wurden."

Daywalker

Hallo,
ich habe im April als Selbständiger ALG II beantragt, zum 30.9. läuft die Bewilligung ab.
Das JC hat mir nun den WBA und EKS zugesandt, hier aber meine Frage: Soll ich den EKS als abschließende Angabe für den abgelaufenen Zeitraum ausfüllen, oder als Vorläufigen für den Zeitraum ab 1.10.?
Im Anschrieb heisst es :" ...Übersenden Sie den WBA frühzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vollständig und unterschrieben. Nur so lassen sich Unterbrechungen im Leistungsbezug vermeiden..."
Das würde für einen vorläufigen EKS sprechen, oder? Andererseits hätte ich dann zwei vorläufige Bewilligungsperioden. Würde das JC dann separat die abschließenden Angaben einfordern?
Ich bin noch neu auf dem Gebiet und vielleicht ist die Antwort einfacher, als ich meine, aber ich könnte hier Euere Hilfe gebrauchen.
Danke und Gruß, Daywalker

Ottokar

Offensichtlich bezieht sich die EKS auf den WBA.
Eine abschließende EKS wird logischerweise immer erst nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes gefordert.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Daywalker

Dann werden die abschließenden Angaben erst NACH dem 30.9. verlangt, richtig?!

blaumeise

Ja. Guck hier, da gibt's die wesentlichen Infos: https://hartz.info/index.php?topic=17.msg19#msg19

Ich würde aber nicht auf eine Aufforderung warten, sondern sie so bald wie möglich einreichen.

JensM1

Zitat
Dann werden die abschließenden Angaben erst NACH dem 30.9. verlangt, richtig?!

M. E. nein. Die abschließende Feststellung erfolgt für den vergangenen BWZ nur auf Antrag (§ 67 Abs. 4 SGB II).

Ottokar

Zitat von: JensM1 am 18. August 2020, 20:42:42Die abschließende Feststellung erfolgt für den vergangenen BWZ nur auf Antrag (§ 67 Abs. 4 SGB II).
Das gilt nur bei vorläufigen Bewiligungen nach dem vereinfachten Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie.

Bei selbständig Erwerbstätigen oder bei schwankendem Einkommen kommt i.d.R. nach Ende des Bewilligungszeitraumes eine Mitwirkungsaufforderung zur Einreichung der Unterlagen (§ 41a Abs. 3 SGB II).
Ansonsten erfolgt die abschließende Feststellung per Gesetz (§ 41a Abs. 5 S. 1 SGB II).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rico

Zitat von: blaumeise am 18. August 2020, 15:53:12
Ja. Guck hier, da gibt's die wesentlichen Infos: https://hartz.info/index.php?topic=17.msg19#msg19

soweit so gut.
Ich habe z.B. im Monat vor Antragstellung Corona Soforthilfe erhalten.(deckt meine Betriebsausgaben)
Die zählt zwar nicht als Einnahme.
Jedoch, wie erfolgt die Berechnung? Lässt das JC meine Betriebsausgaben bei der Berechnung dadurch außen vor? und wertet meine Nettoumsätze als komplette Einnahme?
Die Frage ist also: Wie erfolgt die Berechnung des Einkommen wenn man ALG2 mit Corona Soforthilfe kombiniert hat.

Ottokar

Die Corona Soforthilfe ist eine Betriebseinnahme und entsprechend in der EKS anzugeben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rico

Zitat von: Ottokar am 24. August 2020, 11:31:47
Die Corona Soforthilfe ist eine Betriebseinnahme und entsprechend in der EKS anzugeben.
Außerdem ist der Bescheid der Corona-Hilfe sowie Zeitpunkt des Zuflusses dem JC als Kopie zu belegen, sowie fürs FA in der Steuererklärung anzugeben.
War aber nicht die Frage.
Wie erfolgt die Berechnung des Einkommen wenn die Corona-Hilfe alle Betriebsausgaben deckt?

Die Bundesagentur für Arbeit schreibt in ihren FAQs

Die Corona-Soforthilfe gilt auch nicht als Einkommen, wenn sie die Betriebsausgaben übersteigt. Andere Betriebseinnahmen als die Soforthilfe werden jedoch als Einkommen angerechnet.

Beispiel: Als Unternehmer haben Sie 700 Euro Betriebsausgaben und erhalten 2.000 Euro Corona-Soforthilfe. Sie haben keine weiteren Betriebseinnahmen
.

Ja ich habe Betriebseinnahmen: Werden diese Umsätze (abzüglich Umsatzsteuer) jetzt zu 100% als Einnahme bewertet?(Ausgaben sind ja schon vom Corona Zuschuss gedeckt)
Übersteigen die Umsätze die vom Corona-Zuschuss gedeckten Betriebsausgaben , wird die Differenz zusätzlich zu den Umsätzen als 100% Einnahme bewertet?


Ottokar

Du wirst doch wohl wissen, was eine ordnungsgemäße Buchführung ist.
Grob: Einnahmen - Ausgaben = Gewinn
In Zahlen: 2000€ - 700€ = 1300€
Der Gewinn ist dann beim ALG II gemäß § 11b SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.

Welche Bezugsvoraussetzungen für die Corona-Hilfe gelten und ob du möglicherweise von den 2000€ wieder 1300€ zurückzahlen musst, wenn du nur 700€ Betriebsausgaben hattest, ist mir nicht bekannt, da musst du dich bei den entsprechenden staatlichen Stellen erkundigen.
Eine solche Rückzahlung wäre als Betriebsausgabe zu buchen.
Sollte eine solche Rückzahlung in den selben Bewilligungszeitraum fallen, wie die Zahlung der Corona-Hilfe, würde sich der dort als Einkommen zu berücksichtigende Gewinn entsprechend verringern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.